Beipackverbot in Deutschland - die Fakten

Beipackverbot in Deutschland – die Fakten

Beipackverbot in Deutschland: Zigarren dürfen nur separat ohne Jars verkauft werden. Die Jars werden separat verkauft. Aschenbecher und Zigarrenbretter unterliegen auch dem Beipackverbot. Warum? Ich habe der Generalzolldirektion ein paar Fragen gestellt. Ich veröffentliche ihre Antworten in diesem Beitrag 1:1. Der Verfasser der Antworten ist Florian Richter, Leitungsstab Kommunikation der Generalzolldirektion in Deutschland.

Einleitung: Was ist das Beipackverbot?

Die Antwort: Originaltext der Generalzolldirektion Deutschland:

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In Deutschland dürfen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) verbrauchsteuerpflichtigen Tabakwaren keine Gegenstände beigepackt werden (Beipackverbot), mit Ausnahme von Zigarettenspitzen von geringem Wert bei Zigarren/Zigarillos (§ 41 Tabaksteuerverordnung – TabStV).

Dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe der beigepackten Gegenstände unentgeltlich oder entgeltlich an den Verbraucher erfolgt. Das Beipackverbot richtet sich in erster Linie an Hersteller und Einführer und soll bewirken, dass der Kleinverkaufspreis, der u.a. Bestandteil des Steuertarifs ist, unverändert bleibt.

Darüber hinaus verbietet § 26 Absatz 1 TabStG dem Händler, bei der Abgabe von Tabakwaren an den Verbraucher Gegenstände zuzugeben oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände zu koppeln. Dementsprechend dürfen andere Gegenstände als Tabakwaren den Kleinverkaufspackungen vom Hersteller, Einführer oder Händler nicht – auch nicht außen – beigepackt bzw. zugegeben werden.

Gegenstände werden zugegeben, wenn der Händler dafür kein oder ein geringeres Entgelt verlangt als beim separaten Verkauf der Gegenstände. Ein unzulässiger Kopplungsverkauf liegt vor, wenn die Abgabe von Tabakwaren und anderen Gegenständen voneinander abhängig gemacht wird. Eine Ausnahme vom Zugabeverbot besteht für den Händler lediglich darin, dass er bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarettenspitzen von geringem Wert zugeben darf (§ 42 TabStV).

Aschenbecher mit Zigarrenbrett und Jars

FRAGE 1: Eine Zigarrenkiste besteht aus der Basis eines Aschenbechers (Keramik, Porzellan, Plastik, Holz oder anderen Materialien). Der Deckel ist ein Zigarrenbrett, um die Zigarren und andere Utensilien darauf zu präsentieren. Ist das erlaubt? (Hinweis der Redaktion: Davidoff Chefs Edition).

FRAGE 2: Zigarren werden hin und wieder auch in Jars angeboten. Das sind „Urnen“ (Porzellan Keramik, Plastik, Holz oder andere Materialien) in denen die Zigarren gelagert werden. Gleichzeitig stellt dies die Verpackung für die Zigarren dar. Ist das erlaubt? (Hinweis der Redaktion: H. Upmann 56 im Porzellan Jar).

Die Antwort: Originaltext der Generalzolldirektion Deutschland:

Bei beiden Beispielen handelt es sich um Verpackungen, die einen über den Verpackungszweck hinausgehenden Nutzen oder Wert haben, also einen eigenen Verkehrswert besitzen. Insofern greift hier das Beipackverbot im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 TabStG, denn auch eine Verpackung kann dem Beipackverbot unterliegen.

Dies ist bei z.B. Humidoren, Schrankkästchen, Porzellandosen (Urnen) etc. der Fall, die eigenständige, dauerhaft verwendbare Gebrauchsgegenstände darstellen und deren Funktion und Wert damit weit über die einer gängigen Verpackung hinausgeht.

Die Aschenbecher können nach Konsum der Zigarren zur Entsorgung von Asche und anderen Abfällen dienen und die Jars können für verschiedene Zwecke (z.B. Aufbewahrungszwecke) weiter genutzt werden. Insofern besitzen beide Verpackungen einen über den Verpackungszweck hinausgehenden Nutzen und verstoßen damit gegen das Beipackverbot gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 TabStG.

Zigarrenkisten aus zwei Komponenten

FRAGE: Hin und wieder werden Zigarrenkisten aus zwei Komponenten gefertigt: Ein Teil ist die Basis, in der die Zigarren liegen, also eine ganz normale Holzkiste. Ein anderer Teil ist ein Aschenbecher (Holz, Porzellan, Keramik, Plastik oder andere Materialien). Ist das erlaubt? (Hinweis der Redaktion: Plasencia mit dem Aschenbecher als Deckel).

Die Antwort: Originaltext der Generalzolldirektion Deutschland:

Mit der Zigarettenkiste ist eine verkaufsfertige Umschließung der verbrauchsteuerpflichtigen Tabakwaren gegeben, der kein anderer Gegenstand – auch nicht außen – beigepackt werden darf (hier Aschenbecher).

Das gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden. Somit unterliegt auch diese Verpackung dem Beipackverbot gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 TabStG und ist in dieser Form in Deutschland nicht erlaubt.

Wo das Gesetz gilt

FRAGE: Gelten die Gesetze für die oben geschilderten Verpackungen bei Zigarren / Zigarillos nur in Deutschland oder in der gesamten Europäischen Union?

Die Antwort: Originaltext der Generalzolldirektion Deutschland:

Bei den o.g. Vorschriften handelt es sich um nationale Regelungen, die nur in Deutschland Anwendung finden.

Beipackverbot in Deutschland - die Fakten
Das Beipackverbot in Deutschland (und ähnlich auch in Österreich) sorgt für Unverständnis bei den Zigarrengeniessern.

Ressourcen zum Thema

  • Ergänzend zu den obigen Ausführungen kannst du weitere Informationen zum Beipackverbot, Zugabe und Kopplungsverbot der Internetseite entnehmen

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