Wie ein harmloser Onlinekauf zum Rechtsproblem und brandgefährlich wurde
Liebe Zigarrenfreunde,
dieser Beitrag hat ausnahmsweise nichts mit Zigarren zu tun. Er richtet sich an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz, die online einkaufen – oft in gutem Glauben und ohne sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. Was wie ein normaler Onlinekauf aussieht, kann sich als juristisches Minenfeld entpuppen. Dieser Bericht soll sensibilisieren, nicht anklagen. Wer in der Schweiz online einkauft und Ware aus dem Ausland bezieht, wird rechtlich zum Importeur – mit allen Konsequenzen.
Ein persönlicher Erfahrungsbericht über einen kaum bekannten rechtlichen Fallstrick in der Schweiz
Wann wird ein Konsument plötzlich zum Importeur? Und warum haftet der Verkäufer nicht, wenn ein Produkt in der Schweiz gar nicht zulässig ist? Genau das ist mir passiert – nach einem ganz normalen Kauf in einem bekannten, seriösen Onlineshop. Und plötzlich hätte es sogar brandgefährlich werden können, und ich hätte die rechtlichen Folgen tragen müssen.
Der Kauf – und die falsche Annahme
Im Jahr 2023 kaufte ich Akustikpaneele in einem renommierten Musik-Onlineshop. Der Preis war in Schweizer Franken angegeben, bezahlt wurde ebenfalls in CHF. Für mich war klar: ein Kauf als Schweizer Konsument für den Einsatz in der Schweiz.
Was ich nicht wusste: Die Ware wurde aus Deutschland geliefert und der Onlineshop ist in Deutschland domiziliert, hat also keine Schweizer Niederlassung. Rechtlich handelte es sich damit nicht um einen Inlandskauf, sondern um einen Import – mit weitreichenden Konsequenzen.
Der Auslöser: Die Brandkatastrophe von Crans-Montana
Nach der tragischen Brandkatastrophe in einer Bar in Crans-Montana Anfang 2026 stellte sich für mich eine einfache, aber entscheidende Frage: Entsprechen die verbauten Akustikpaneele bei mir im Büro den Schweizer Brandschutzvorschriften? Ich wandte mich an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BLGV) und bat um Prüfung.
Die Antwort der Gebäudeversicherung
Die BLGV empfahl mir, beim Verkäufer ein Schweizer Brandschutzzertifikat anzufordern. Der Verkäufer leitete meine Anfrage an den Hersteller weiter. Dieser listete die in Deutschland durchgeführten Brandtests auf. Ich leitete alle Unterlagen vollständig an die BLGV weiter.
Die ernüchternde Erkenntnis
Die Antwort war eindeutig: Die Akustikpaneele verfügen über kein in der Schweiz gültiges Brandschutzzertifikat. Die klare Empfehlung lautete, die Paneele zu entfernen und zu entsorgen. Ich bin dieser Empfehlung nachgekommen.
Der eigene Brandtest
Vor der Entsorgung führte ich aus eigenem Interesse einen einfachen Brandtest im Freien durch. Ein kleines Stück brannte sofort, entwickelte starken, beissenden Rauch und verursachte bereits bei geringer Menge starken Hustenreiz. Der Test fand draussen bei minus 10 Grad statt – dennoch war das Ergebnis beunruhigend. Die Frage drängte sich auf: Was wäre im Ernstfall in einem geschlossenen Raum passiert?
👉 Der Brandtest ist auf YouTube ungeschnitten zu sehen, klicke bitte hier.
Zur Klarstellung:
Nach dem Ausbau habe ich die Paneele an eine Firma verschenkt, die Audio-Anlagen für Events repariert. Diese bestätigte mir schriftlich, dass die Paneele ausschliesslich als Verpackungsmaterial verwendet und nicht verbaut werden.
Die entscheidende Frage: Welche Rechte habe ich als Käufer?
Nachdem klar war, dass die Produkte in der Schweiz nicht zulässig sind, wandte ich mich an meine Rechtsschutzversicherung. Die Antwort war ernüchternd: In dieser Konstellation trage ich als Käufer die Verantwortung. Gegen den Verkäufer bestehen keine automatischen Ansprüche.
Der eigentliche Fallstrick
Ich ging davon aus, in der Schweiz zu kaufen – unter anderem wegen der Preisangabe in CHF. Für mich war nicht erkennbar, dass es sich um einen Import handelt. Noch gravierender: Mir war nicht bewusst, dass ich dadurch rechtlich als Importeur gelte.
Und genau hier liegt der entscheidende Punkt.
Ein systemisches Problem für Konsumenten
In solchen Fällen werden Konsumentinnen und Konsumenten unwissentlich zu Importeuren. Damit übernehmen sie die Verantwortung für:
- die Einhaltung des Schweizer Rechts
- Normen und Zertifikate
- mögliche Rechtsverstösse
- sicherheitsrelevante Risiken
Diese Konsequenzen sind weder transparent kommuniziert noch für Laien erkennbar.
Mein Anwalt erklärt und empfiehlt
Mein Anwalt Timotheus Winzenried schreibt:
Wenn die Paneele aus dem Ausland eingeführt wurden und der Käufer Vertragspartner des ausländischen Verkäufers ist, gilt er nach schweizerischem Recht als Importeur. Dies gilt auch dann, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte oder aufgrund der Preisangabe in CHF von einem Kauf in der Schweiz ausging. Wer die Einfuhr tatsächlich oder wirtschaftlich veranlasst, wird als Importeur bzw. Zollschuldner behandelt und hat sicherzustellen, dass die Ware den schweizerischen Vorschriften entspricht (vgl. BGer 2C_372/2021 E. 3.3 und E. 3.6).
Die fehlende Kenntnis des Imports oder der einschlägigen Vorschriften beseitigt diese Pflicht nicht. Der Käufer trägt somit die Verantwortung für die regelkonforme Einfuhr und kann bei Nichtkonformität haftbar gemacht werden (vgl. etwa BGer 2C_32/2011 E. 4.1). Werden Waren ohne die erforderlichen schweizerischen Zertifikate eingeführt, drohen behördliche Massnahmen wie Rückweisung, Vernichtung oder Bussen. Der Importeur haftet für die Einhaltung der Vorschriften selbst dann, wenn ihm die ausländische Herkunft oder die fehlende Konformität nicht bekannt war.
Ob gegenüber dem Verkäufer Ansprüche bestehen, hängt davon ab, ob eine vertragsgemässe Ware geliefert wurde. Ist das Produkt mangels erforderlicher Zulassung oder Zertifizierung für den vorgesehenen Gebrauch in der Schweiz ungeeignet, kann ein Sachmangel vorliegen. Massgeblich ist insbesondere, ob der Verkäufer die fehlende Konformität kannte oder hätte kennen müssen und ob er diese Umstände offengelegt hat. Eine Haftung entfällt, wenn der Käufer den Mangel bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, es sei denn, der Verkäufer hat das Vorhandensein der Konformität zugesichert.
Empfehlungen
- Vor der Bestellung prüfen, ob der Verkäufer in der Schweiz domiziliert ist oder die Ware aus dem Ausland versendet wird.
- Produkte mit Zertifikatspflicht nur bestellen, wenn der Verkäufer die schweizerische Konformität nachweist.
- Bei Unklarheiten die Zulassung des Produkts in der Schweiz selbst prüfen oder beim zuständigen Bundesamt bzw. einer akkreditierten Prüfstelle nachfragen.
- Beachten, dass Preisangaben in CHF nicht zwingend auf einen Anbieter mit Sitz in der Schweiz hindeuten.
- Im Zweifel auf Anbieter mit Sitz in der Schweiz ausweichen, um Importeurpflichten zu vermeiden.
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Schade um den schönen (Kristall-?) Zigarren-Aschenbecher…! 😉