Warnung_Der Verkauf von Fake Zigarren verpflichtet zu Schadenersatz

Liebe Zigarren.Zone Freunde, hast du in Deutschland schon mal gefälschte (wissentlich oder unwissentlich) kubanische Marken-Zigarren verkauft oder gekauft? Das kann für den Verkäufer teuer werden. Gemäss Deutschem Recht, kann der Käufer nämlich vom Verkäufer Schadenersatz verlangen. Das heisst, dass der Verkäufer dem Käufer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem echten Preis bezahlen oder ihm die Originalware kaufen muss.

Wie bitte? Zigarren.Zone sprach mit der der Kanzlei Kegler Rechtsanwälte, Rechtsanwalt und Mediator Dariush Toussi. Die nachfolgende Erklärung ist allgemein begründet und jeder Einzelfall ist gesondert zu werten.

Im Text wird auf zwei Dinge aufmerksam gemacht: 1. Das Markenrecht und 2. das Kaufrecht. Herr Dariush Toussi schrieb:

Für das Deutsche Recht nehme ich in der gebotenen Kürze Stellung, was folgt.

I. Markengesetz

Soweit eine etwaige Strafbarkeit betroffen ist, gilt für Deutschland § 143 MarkenG. Hiernach kann strafrechtlich verfolgt werden, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich u.a. Plagiate in den Verkehr bringt. Die Strafandrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.

§ 14 MarkenG gewährt dem Markenrechtsinhaber ein umfassendes Verwertungsrecht und flankiert dies mit entsprechenden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

Maßgeblich ist damit die Frage was mit „geschäftlicher Verkehr“ im Sinne des Markengesetzes gemeint ist. Weder der Bundesgerichtshof noch der Europäische Gerichtshof haben hierzu verlässliche Leitlinien aufgestellt. Gemeinhin spricht für die Gewerblichkeit, wenn das Maß der Verkäufe eines gewöhnlichen Verbrauchers überschritten wird. Für den Kfz-Handel geht die Tendenz dahin, dass bis zu zwei Kfz-Verkäufe im Kalenderjahr durchaus noch für einen Privatverkauf sprechen. Hierbei erschließt sich aus dem Sachverhalt, dass die Fahrzeuge beide auf den Erwerber zugelassen wurden und dieser das Fahrzeug auch benutzte.

Soweit Zigarren einer bestimmten Marke betroffen sind, bin ich der Ansicht, dass ein privater Verkauf nicht der Üblichkeit bei Verbrauchern entspricht. Zigarren sind Konsumartikel mit begrenzter Lebensdauer die für gewöhnlich verbraucht werden.
Allenfalls kann es bei entsprechender Lagerung dauern, bis man die Zigarren verbraucht hat. Wenn also jemand selbst erworbene Zigarren weiterveräußert, spricht m.E. einiges dafür, dass es sich nicht um einen privaten Verkauf handeln kann. Dem äußeren Schein nach hat derjenige de Facto Zigarren erworben um sie dann weiter zu veräußern. Der bloße Hinweis auf einen Privatverkauf ändert hieran nichts wesentliches.

Sollte es sich um einen einmaligen Vorgang handeln, bei dem die Gründe auch bei Vertragsschluss mit angegeben werden, könnte dies die berühmte Ausnahme von der Regel darstellen. Ein Grund könnte sein, dass der private Verkäufer aufgrund von Werbung von einem Produkt nach seinem Geschmack ausging und nach Öffnen und Verbrauch einiger Exemplare zu dem Schluss kam, dass er damit nicht zufrieden ist. Ein in diesem Sinne gewerteter private Verkauf eines Plagiats fällt m.E. nicht unter „geschäftlichem Verkehr“ und mithin nicht unter den Schutz des Markengesetzes.

In allen anderen Fällen sei darauf hingewiesen, dass der Verkäufer grosse Gefahr läuft eine kostenplichtige Abmahnung vom Rechteinhaber zu bekommen. Die Gegenstands- und Streitwerte bemessen sich nicht nach der Anzahl der Verstöße oder der Anzahl der Produkte sondern nach dem Marktwert des verletzten Rechtes! Das Interesse des Markeninhabers ist es seine ausschließlichen Nutzungsrechte zu wahren und „Trittbrettfahrer“ berechtigt davon abzuhalten seine Markenprodukte zu schädigen. Hierbei werden bei einfachen, nur in Deutschland registrierten Marken Gegenstands-/Streitwerte ab 10.000 EURO zugrunde gelegt. Je höher die Bedeutung einer Marke, desto höher fällt dieser Wert aus, sodass auch mehrere Hundertausend EURO denkbar und möglich sind. Daraus resultieren dann Gebühren für Rechtsanwälte nach dem RVG, die bei ca. 1.000 EURO beginnen und, je nach Fall, auch 10.000 EURO und mehr betragen können. Kosten, die der Rechtsverletzer dann zu erstatten hat.

II. Kaufrecht

Sollte der Markenrechtsschutz nicht greifen, da kein “im geschäftlichen Verkehr“ vorliegt, ist der Verkäufer indes rechtlich nicht freigestellt, denn das Markengesetz regelt nur die Rechte des Markeninhabers.

Der Verkäufer eines Plagiats, den dieser als Original bewirbt, geht bei kaufrechtlicher Betrachtung große Risiken ein, unabhängig davon ob ihm die Plagiatseigenschaft bekannt war oder nicht.

Wenn der Verkäufer, privat oder gewerblich, eine Ware als von einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Marke bewirbt und daraufhin der Vertrag geschlossen wird, so muss der Verkäufer für diese zugesicherte Eigenschaft auch verschuldensunabhängig einstehen. Das führt zum Einen dazu, dass dem Käufer ein Anspruch auf Vertragserfüllung zusteht, der Verkäufer also immer noch die Originalware dem Käufer schuldet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer zum Anderen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld Zug um Zug gegen Übergabe der fehlerhaften Ware zurück verlangen

Für den Fall, dass der Verkäufer schuldhaft handelte, als er die Ware als Original beworb, erschließt sich zudem ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof hat in 2012 bei einer Angelegenheit betreffend eines „Vertu Mobiltelefons“ (Kaufpreis Original: 24.000,– EURO – Kaufpreis im Fall: 768 EURO) klargestellt, dass der Schadenersatzanspruch dem ersten Anschein nach schon deshalb begründet sein könne, weil der Verkäufer den Eindruck vermittelte, ein Originalprodukt anzubieten (BGH Urteil vom 28. März 2012 · Az. VIII ZR 244/10 – https://openjur.de/u/339557.html ). Die Schadenersatzklage belief sich auf 23.218 EURO, also die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Preis für das Originalprodukt.

Dies besagt, läuft der (private) Verkäufer einer Ware Gefahr, selbst mit den Kosten der Originalware belastet zu werden, sei es im Falle der Nacherfüllung oder im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz.

Die kaufrechtliche Einschätzung ist unabhängig von der markenrechtlichen Problematik. Im schlimmsten Fall trifft beides zu, sodass sowohl markenrechtlich als auch kaufrechtlich jeweils Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zuzüglich der Vertragserfüllungskosten anfallen.

Herr Dariush Toussi, herzlichen Dank für deine Erklärung, das schätzen die Zigarren.Zone LeserInnen sehr 🙂

Ich empfehle auch, die Rubrik “Fakes” zu durchstöbern.

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