Verkauf von Fake Zigarren verpflichtet zu Schadenersatz
Fake Zigarren, ein wichtiges Thema. Hast Du schon einmal (wissentlich oder unwissentlich) gefälschte kubanische Zigarren in Deutschland gekauft oder verkauft? Das kann für den Verkäufer teuer werden. Denn nach deutschem Recht kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Das bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem tatsächlichen Preis zahlen oder ihm die Originalware besorgen und bezahlen muss.
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Inhaltsverzeichnis
Ich sprach mit Rechtsanwalt Dariush Toussi. Die nachfolgende Erklärung ist allgemein begründet und jeder Einzelfall ist gesondert zu werten.
Fake Zigarren Verkauf: Grundsätzliches
Soweit eine etwaige Strafbarkeit betroffen ist, gilt für Deutschland § 143 MarkenG. Hiernach kann strafrechtlich verfolgt werden, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich u.a. Plagiate in den Verkehr bringt. Die Strafandrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. Der Verkäufer läuft Gefahr eine kostenplichtige Abmahnung vom Käufer zu bekommen. Sogar Schadenersatz kann eingefordert werden. Mehr darüber liest du weiter unten.
Cohiba-Zigarren werden gerne gefälscht. Hier ein Original, die Cohiba Siglo De Oro Year Of The Rabbit 2023, die mit NFC-Technologie ausgestattet ist, um Fälschungen zu erkennen. Unten ein kurzes Video.
Praktisches Beispiel
Der Verkäufer von Fake Zigarren (Plagiat), den dieser als Original bewirbt, geht bei kaufrechtlicher Betrachtung große Risiken ein, unabhängig davon ob ihm die Plagiatseigenschaft bekannt war oder nicht.
Wenn der Verkäufer, privat oder gewerblich, eine Ware als von einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Marke bewirbt und daraufhin der Vertrag geschlossen wird, so muss der Verkäufer für diese zugesicherte Eigenschaft auch verschuldensunabhängig einstehen. Das führt zum Einen dazu, dass dem Käufer ein Anspruch auf Vertragserfüllung zusteht, der Verkäufer also immer noch die Originalware dem Käufer schuldet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer zum Anderen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld Zug um Zug gegen Übergabe der fehlerhaften Ware zurück verlangen.
Für den Fall, dass der Verkäufer schuldhaft handelte, als er die Ware als Original beworb, erschließt sich zudem ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof hat in 2012 bei einer Angelegenheit betreffend eines Vertu Mobiltelefons (Kaufpreis Original: 24.000,– EURO – Kaufpreis im Fall: 768 EURO) klargestellt, dass der Schadenersatzanspruch dem ersten Anschein nach schon deshalb begründet sein könne, weil der Verkäufer den Eindruck vermittelte, ein Originalprodukt anzubieten (BGH Urteil vom 28. März 2012 · Az. VIII ZR 244/10). Die Schadenersatzklage belief sich auf 23.218 EURO, also die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Preis für das Originalprodukt.
Die kaufrechtliche Einschätzung ist unabhängig von der markenrechtlichen Problematik. Im schlimmsten Fall trifft beides zu, sodass sowohl markenrechtlich als auch kaufrechtlich jeweils Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zuzüglich der Vertragserfüllungskosten anfallen.
Sicherheit vor Fälschungen: NFC-Technologie
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Ressourcen zum Thema
Vertu Mobiltelefone: BGH Urteil vom 28. März 2012 · Az. VIII ZR 244/10
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