“Cuba“ und „Havanna“ für Zigarren aus nicht-kubanischen Tabaken unzulässig

Die 5TH Avenue, offizieller Importeur cubanischer Zigarren für Deutschland, Polen und Österreich, hat heute folgende Medienmitteilung an ihre Medienpartner verschickt:
“Begriffe wie „Cuba“ und „Havanna“ für Zigarren aus nicht-kubanischen Tabaken unzulässig – Anerkenntnisurteil des OLG München bestätigt das Ergebnis eines Gerichtsurteils des LG München aus 2018.
Auf eine Klage von Habanos S.A. hin hatte das Landgericht München in einem Urteil aus 2018 festgestellt, dass Bezeichnungen wie „Deckblatt: Habano 2000 Seco“ oder „Umblatt: Piloto Cubano Dominikanische Republik“ unzulässig sind für Zigarren, die aus nicht-kubanischen Tabaken hergestellt sind. „Cuba/Kuba“ und „Havana/Havanna“ sind geographische Herkunftsbezeichnungen, die in Bezug auf Tabak und Zigarren einen besonderen Ruf genießen. Bezeichnungen, die auf ursprünglich aus Kuba stammendes Saatgut Bezug nehmen, beinträchtigen den Ruf und die Unterscheidungskraft der kubanischen Herkunftsbezeichnungen in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Auch Angaben zur tatsächlichen Herkunft solcher nicht-kubanischer Tabake macht derartige Verwendungen kubanischer Herkunftsbezeichnungen nicht zulässig.
Das Landgericht hatte in seiner Urteilsbegründung unterstrichen, dass „…die Insel Kuba und seine Hauptstadt Havanna nicht nur stellvertretend für Zigarrengenuss, sondern auch für die besondere Qualität des dortigen Tabaks…“ steht. „Kubanische Zigarren sind aufgrund der verwendeten Tabake und der besonderen Herstellungsmethoden (Handarbeit) für ihre besondere Qualität weltweit bekannt.“ Und weiter: „Die willkürliche Verwendung dieser Herkunftsangaben unabhängig von einem aktuellen konkreten Bezug zu Kuba/Havanna beeinträchtigen ihre Unterscheidungskraft, weil dadurch die besondere Bedeutung dieser Begriffe für höchsten Tabakgenuss aus Kuba verloren geht“. … „Allein die Tatsache, dass die von der Beklagten verwendeten Tabake nicht-kubanischer Herkunft ihren Ursprung auf Kuba haben, da Samen von dort nach der kubanischen Revolution in andere Länder mitgenommen wurden, ist für eine Lauterkeit der Angaben, ungeachtet des diesbezüglichen Bestreitens der Klägerin – unzureichend.“
Im von der Habanos S.A. betriebenen und nun rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München hat die Beklagte sämtliche vor dem Landgericht geltend gemachten Ansprüche anerkannt, einschließlich solcher aus dem Deutsch-Kubanischen Abkommen von 1954 zum Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen, die das Landgericht zuvor nicht gewährt hatte; und die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
Anlass zu diesem Gerichtsverfahren hatte die in letzter Zeit um sich greifende Unsitte gegeben, für nicht-kubanische Zigarren mit Hinweisen auf angebliches oder angeblich ursprüngliches „kubanisches Saatgut“ zu werben. Solche Hinweise sind für den Zigarrenraucher sowieso wenig hilfreich, denn Tabakpflanzen passen sich stark an Böden und Klimabedingungen an und entwickeln aus gleichem Saatgut in verschiedenen Anbaugebieten in kurzer Zeit höchst unterschiedliche Eigenschaften.
Unterschiedliche Regionen Kubas bieten in einzigartiger Weise für verschiedene Tabaksorten ideale Anbaubedingungen. So bilden beste Tabake in breiter Vielfalt die Grundlage für untereinander sehr verschiedene charakterstarke Havannas. Echtes kubanisches Saatgut wird seit vielen Jahrzehnten exklusiv für die kubanische Tabakproduktion gezüchtet und nicht exportiert. Hinzu kommen einzigartige handwerkliche Tradition und einzigartiges Wissen um die Geheimnisse bester Zigarren.”
Aber das ist schon relativ alt als Meldung
Nein, die ist jetzt ganz neu. Es gab letztes Jahr ein Urteil, welches jedoch nicht bestätigt war. Erst jetzt wurde es in letzter Instanz bestätigt und erlangt nun Gültigkeit. Der Beklagte (der mir unbekannt ist) hat durch alle Instanzen verloren.